Ausztriában kötelező az oltás?
#19: Németül nem tudok (tanultam, de már rég volt). De ezért hasznos a google fordító. Plusz vannak németül jól tudó barátaim is. Úgyhogy megköszönném, ha valaki belinkelné a törvény (vagy törvényjavaslat) német szövegét, a többit megoldom.
#17
Aktuelle Maßnahmen zur IMPFPLICHT, Stand 9.12.2021:
file:///C:/Users/user%23/AppData/Local/Temp/informationen-zur-impfpflicht-ab-februar-2022.pdf
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Informationen zur Impfpflicht ab Februar 2022
Aufgrund der niedrigen Durchimpfungsrate in Österreich und der damit verbundenen Her-
ausforderungen für die Pandemiebekämpfung, hat sich die Bundesregierung zusammen
mit den Oppositionsparteien der SPÖ und NEOS auf eine allgemeine Impfpflicht geeinigt.
Im Vorfeld fand eine breite Abstimmung auf politischer sowie gesellschaftlicher Ebene
statt, um möglichst viele Aspekte und Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Zusam-
menleben berücksichtigen zu können.
Gesetzliche Grundlage
Die Gesetzliche Grundlage für die allgemeine Impfpflicht wird mit dem COVID-19-Impf-
pflichtgesetz geschaffen. Eine Pflicht greift immer in die Grundrechte ein. Die gesetzliche
Festlegung einer Impfpflicht ist primär an Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon-
vention (EMRK) zu messen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gesetzgeber aber
berechtigt Grundrechte zu beschränken. Die Einschätzung von renommierten Verfas-
sungsjurist:innen bestätigt, dass die Impfpflicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Die
Impfpflicht dient zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Am 09. Dezember 2021 wurde der finale Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz in das
offizielle Begutachtungsverfahren geschickt. Einen finalen Gesetzesentwurf finden Sie
hier.
Allgemeine Regelungen
• Die Impfplicht wird gesetzlich und im Einklang mit der Bundesverfassung geregelt sein.
• Die Impfpflicht wird nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden.
• Die Impfpflicht wird nur anhand der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse um-
gesetzt.
• Per Verordnung können neue wissenschaftliche Erkenntnisse nachträglich berücksich-
tigt bzw. neue COVID-19 Impfstoffe ergänzt werden.
Geltungsdauer
• Das Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich Anfang Februar 2022 in Kraft.
• Das Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich Ende Jänner 2024 außer Kraft.
Adressatenkreis
• Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Öster-
reich ihren Hauptwohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen.
Gegenstand der Impfplicht
• Die allgemeine Impfpflicht besagt, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte
Person eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss.
• Hiervon sind nur wenige Personengruppen befreit.
• Gegenstand der Impfpflicht sind immer alle Impfungen, welche auf Empfehlung des
Nationalen Impfgremiums per Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Ge-
sundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.
• Aktuell wären davon die jeweiligen Impfschemata der einzelnen COVID-19 Impfstoffe
(1. und 2. Impfung) sowie die weiteren Impfungen umfasst.
Ausnahmen
• Von der Impfpflicht ausgenommen sind:
− Schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft.
− Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden kön-
nen.
− Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven
PCR-Tests.
− Kinder unter 14 Jahren.
• Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest anhand vorgegebenen Leitlinien des
Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu be-
stätigen. Es müssen jedenfalls folgende Informationen festgehalten sein:
− Angaben zur Personen (Name, Alter, Geschlecht etc.)
Seite 4 Aktuelle Maßnahmen zur Impfpflicht
− Angaben zum ausstellenden Arzt bzw. zur ausstellenden Ärztin
− Angaben zum Ausnahmegrund
− Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes
• Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis
bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale
Impfregister einzutragen.
• Bei schwangeren Personen sowie bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder
Gesundheit geimpft werden können ist der Ausnahmegrund durch den Arzt bzw. die
Ärztin in das Zentrale Impfregister einzutragen.
Ablauf
• Für die Impfpflicht bedarf es einer Datenverschneidung aus dem Melderegister, dem
zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystems. Diese findet auf
Bundesebene statt.
• Vierteljährlich finden die so genannten „Impfstichtage“ statt. An diesen müssen alle
Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahme-
grund im Zentralen Impfregister eingetragen haben.
• Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Informationsschreiben dazu aufge-
fordert, sich bis zum nächsten „Impfstichtag“ impfen zu lassen oder einen Ausnahme-
grund durch einen dazu berechtigten Arzt bzw. Ärztin ins Zentrale Impfregister eintra-
gen zu lassen.
• Befindet sich am jeweiligen Impfstichtag kein Eintrag einer Impfung oder eines Aus-
nahmegrundes im Zentralen Impfregister, wird der ungeimpften Person von der zu-
ständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt.
Strafverfahren
• Für die Abwicklung des Strafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden zustän-
dig.
• Die Ermittlung der ungeimpften Personen erfogt jedoch auf Bundesebene
Strafausmaß
• Die Strafen werden vierteljährlich verhängt.
• Bei einem ordentlichem Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro.
• Alternativ kann das Verfahren in einem so genannten abgekürzten Verfahren geführt
werden. Hier beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro. Wird dieser Betrag nicht einge-
zahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, wird wiederrum ein ordentli-
ches Verfahren eingeleitet und der genaue Sachverhalt ermittelt.
• In keinem Verfahren wird eine Ersatzfreiheitsstrafe ve
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