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am ersten Tag des Monats September in diesem laufenden Jahre 1705 wurden wir nach Szécsény zum Generalis Conventus [allgemeine Ständeversammlung] zusammengerufen, auch wir erachteten es für notwendig, vor allem einen Fürsten zu wählen, der confoederiert [im Bündnis] mit uns fest an die Sache unseres Vaterlandes glaubend, es leitet und regiert und mit uns zusammen schützt, solange mit Hilfe Gottes die Wiederherstellung und Schaffung der alten Freiheit nicht erreicht worden ist, nicht nur in Kriegsdingen, sondern auch in den gesetzlichen, kirchlichen, politischen und oeconomischen [wirtschaftlichen] Zuständen: Es wurde mit gemeinsamem und
übereinstimmendem Willen der oben erwähnte Hochgeborene Fürst Ferenc Rákóczi von Felső-Vadász, unser Gnädiger Herr, gewählter Fürst von Siebenbürgen auch von uns Konföderierten [Verbündeten] zu unserem regierenden Fürsten gewählt.“ (Eid der Stadt Hajdúszoboszló auf die Konföderation von Szécsény, 1705)
„Es wurde das Ende der königlichen Herrschaft von Josephus erklärt und die Zeit des Interregnums oder des Zustandes, dass es keinen König gibt, ist angekommen, und sämtliche vom Haus Österreich wie auch immer geforderten Rechte wurden abgeschafft. […] von Anfang an haben wir uns gegen die von Leopoldus dem Ersten […] nicht gut geführte königliche Herrschaft gewandt und haben uns von seiner Herrschaft für befreit erklärt, allerdings haben wir auch weiterhin […] überprüft und überlegt, wie der jetzige Regierende, der Kaiser Joseph der Erste, zu der ungarischen Krone gekommen ist, und seine heimtückische Scheinforderung zu ihrer Erlangung.“
(Gesetzesartikel des Landtags von Ónod, 1707)
„Zum Trost derjenigen, die den Dienst für das Land als Leibeigene leisten oder in Zukunft leisten werden, beschließen und verordnen wir, alle diejenigen, die bis zum Ende dieses Krieges treu und standhaft aushalten, für ihre eigene Person auf ewig von der rechtlichen Abhängigkeit von ihren Grundherren befreit, frei und entlassen sein sollen; auch für ihren Wohnort wird nach dem Muster der Heiduckenstädte durch die Verleihung besonderer Privilegien gesorgt werden, falls sie sich vor dem erhabenen Fürsten melden.“ (Beschluss des Landtags von Sárospatak, 1708)
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